ᐅ Verwaltungsakt: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Verwaltungsakt - Allgemeines
  • Unterscheidung nach dem Regelungsgehalt
  • Unterscheidung nach der Rechtswirkung für den Bürger
  • Vorbescheid
  • Vorläufiger Verwaltungsakt
  • Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG - Voraussetzungen
  • hoheitliche Maßnahme
  • einer Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG i.V.m. dem entsprechenden Landesgesetz
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  • zur Regelung
  • eines Einzelfalls
  • mit Außenwirkung
  • Bekanntgabe nach §§ 41, 43 VwVfG
  • Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe
  • Zurücknahme und Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG
  • FAQ zum Thema Verwaltungsakt
  • Was ist ein Verwaltungsakt?
  • Wie kommt ein Verwaltungsakt zustande?
  • Was muss ein Verwaltungsakt enthalten?
  • Was kann ich tun, wenn ich mit einem Verwaltungsakt nicht einverstanden bin?
  • Was passiert, wenn ich keinen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlege?
  • Was ist der Unterschied zwischen einem Verwaltungsakt und einem Verwaltungsvertrag?

ᐅ Verwaltungsakt: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Verwaltungsakt (© zerbor / fotolia.com)

Im Verwaltungsrecht versteht man unter einem Verwaltungsakt eine behördliche Verfügung, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnet (z.B. ein polizeilicher Platzverweis oder ein behördlicher Baubescheid).

Verwaltungsakt - Allgemeines

Der Verwaltungsakt ist im § 35 S. 1 VwVfG legaldefiniert, d.h. die Definition erfolgt in gesetzlicher Form.

Es gibt jedoch verschiedene Formen von Verwaltungsakten, die sich entweder nach Merkmalen wie deren Regelungsgehalt oder nach deren Rechtswirkung für den Bürgen unterscheiden lassen.

Verschiedene Arten von Verwaltungsakten - nach Unterscheidungsmerkmalen sortiert - sind:

Unterscheidung nach dem Regelungsgehalt

- befehlende Verwaltungsakte, die Ge- oder Verbote aufstellen, den Adressen also verpflichten

- gestaltende Verwaltungsakte, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis begründen, ändern oder beseitigen

- feststellende Verwaltungsakte, die eine Rechtslage konkretisieren

Unterscheidung nach der Rechtswirkung für den Bürger

Man unterscheidet Verwaltungsakte auch nach der Rechtswirkung für den einzelnen Bürger in:

  • begünstigende Verwaltungsakte, die rechtsgestaltender oder feststellender Natur sein können (Legaldefinition in § 48 I 2 VwVfG)
  • belastende Verwaltungsakte, die den Adressaten durch Ge- und Verbote oder bei Nichtgewährung einer Leistung beschweren

Vorbescheid

Ein sog. Vorbescheid betrifft hingegen nur einzelne Vorfragen und trifft daher nur in diesem Rahmen eine abschließende und verbindliche Regelung, hat also Verwaltungsaktsqualität.

Vorläufiger Verwaltungsakt

Ein sog. vorläufiger Verwaltungsakt basiert auf Richterrecht und wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn (begünstigende) Leistungen schnell erbracht werden müssen, um ihren Zweck erfüllen zu können.

Ein solcher Verwaltungsakt ist hingegen dann regelmäßig unzulässig, wenn der Inhalt belastender Natur ist.

Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG - Voraussetzungen

hoheitliche Maßnahme

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete (Verwaltungs-)Handeln mit Erklärungsgehalt. Hierbei muss eine Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht vorgenommen werden:

Die streitentscheidende Norm muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, d.h. einen Hoheitsträger als Berechtigten oder als Verpflichtenden benennen (sog. modifizierte Subjektstheorie / Zuordnungstheorie / Sonderrechtstheorie).

Sollte keine Rechtsnorm existieren, die den Streit einem Rechtsgebiet zuordnen könnte, so ist die sog. Vermutungsregel heranzuziehen. Danach hat ein Hoheitsträger dann öffentlich-rechtlich gehandelt, wenn nicht der Wille hervortritt, dass man sich des Privatrechts bedienen wollte.

einer Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG i.V.m. dem entsprechenden Landesgesetz

Eine Behörde können nach der Legaldefinition also auch Beliehene sein (also bspw. TÜV, Notare hinsichtlich öffentlicher Beurkundungen etc.), nicht aber Körperschaften, denn diese haben Behörden.

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Es muss grundsätzlich eine (Ermächtigungs-)Grundlage auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorhanden sein. Eine eindeutige hoheitliche Handlungsform genügt jedoch.

zur Regelung

Die Maßnahme muss auf das Setzen einer einseitig verbindlichen Rechtsfolge gerichtet sein. Der Betroffene wird demnach zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet.

Abgrenzung zu

  • einem schlichten Verwaltungshandeln (sog. Realakt)
  • einer den Verwaltungsakt vorbereitenden oder unterstützenden Maßnahmen
  • Teilakten und Maßnahmen, die keine Rechtsfolge anordnen

eines Einzelfalls

Die Maßnahme muss sich an einen bestimmten Adressaten in einer konkreten Situation richten. Nur ausnahmsweise sind auch abstrakte Situationen umfasst, wenn der Adressat individuell bestimmbar ist.

Problematisch sind jedoch häufig die sog. Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 VwVfG:

  • Var. 1: adressatenbezogene Allgemeinverfügung; Adressatenkreis ist bestimmt oder bestimmbar
  • Var. 2: sachbezogene Allgemeinverfügung; betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache
  • Var. 3: benutzungsregelnde Allgemeinverfügung; regelt die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit

Nach der herrschenden Meinung gehören Straßenschilder zur Variante 3, da in ihnen ein Ersatz für entsprechende Verkehrsregelungen durch Ordnungskräfte angesehen werden.

Tipp vom Anwalt: Ebenso problematisch ist häufig ein Versammlungsverbot. Dabei handelt es sich nämlich regelmäßig um keine Allgemeinverfügung, da sich das Verbot nicht gegen die Versammlung an sich richtet, sondern (nur) gegen die Person, die die Versammlung / Demonstration veranstalten will. Eine konkrete Maßnahme vor Ort, insbesondere die Aufforderung nach § 15 II VersG, die Versammlung / Demonstration aufzulösen, richtet sich gegen die Teilnehmer und ist damit eine Allgemeinverfügung.

mit Außenwirkung

Die Regelung muss dazu bestimmt sein, unmittelbar auf Rechte einer außerhalb der handelnden Verwaltung stehenden Person einzuwirken.
Problematisch sind dabei die sog. Anordnungen, die eine eigene Sachregelung enthalten (sog. Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG i.V.m. dem entsprechenden Landesrecht).

Diese Anordnungen tangieren den Hauptverwaltungsakt inhaltlich nämlich nicht. Davon zu unterscheiden sind die sog. Inhaltsbestimmungen, die wiederum den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts festlegen, seinen Inhalt beschreiben und aufzeigen, wie weit die jeweilige Rechtsfolge reicht.

Bekanntgabe nach §§ 41, 43 VwVfG

Unter einer Bekanntgabe versteht man

  • die Eröffnung (physische Mitteilung) des Inhalts eines Verwaltungsaktes
  • mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde
  • nach den dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften

Hierbei gilt zu beachten, dass die Bekanntmachung von Verkehrsschildern grundsätzlich durch deren Aufstellen am Straßenrand erfolgt.

Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Bekanntgabe

Wird ein Verwaltungsakt physisch nicht bekannt gegeben, so ist er unwirksam, bzw. es liegt erst gar kein Verwaltungsakt vor.
Verstößt die Behörde hingegen bei der Bekanntgabe gegen Vorschriften, die speziell die Bekanntgabe regeln, so ist der Verwaltungsakt gem. § 43 III VwVfG nur dann unwirksam, wenn der Verstoß einen Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG darstellt. Sollte der Verstoß keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, so ist er grds. der Heilung zugänglich (z.B. nach § 8 VwVfG) oder unbeachtlich (§ 46 VwVfG).

Zurücknahme und Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG

Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Ein Widerruf ist nach § 49 VwVfG jedoch nur bei rechtmäßigen Verwaltungsakten unter den dort vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich.

FAQ zum Thema Verwaltungsakt

Was ist ein Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Maßnahme, die eine Regelung mit Außenwirkung enthält und auf ein konkretes individuelles Rechtsverhältnis zielt. Verwaltungsakte werden von Behörden erlassen und können sowohl begünstigende als auch belastende Regelungen enthalten.

Der Verwaltungsakt ist in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) definiert.

Wie kommt ein Verwaltungsakt zustande?

Ein Verwaltungsakt kommt durch einen Verwaltungsaktserlass zustande. Die Behörde erlässt den Verwaltungsakt durch einen schriftlichen Bescheid oder durch einen mündlichen Bescheid, der zu Protokoll genommen wird. Ein Verwaltungsakt kann auch durch konkludentes Handeln einer Behörde, z.B. durch Nichthandeln oder Duldung, zustande kommen.

Die Voraussetzungen für einen wirksamen Verwaltungsakt sind in § 37 VwVfG geregelt.

Was muss ein Verwaltungsakt enthalten?

Ein Verwaltungsakt muss den Sachverhalt, auf den er sich bezieht, sowie die rechtliche Grundlage, auf die er gestützt wird, ausreichend erkennen lassen. Darüber hinaus muss der Verwaltungsakt eine Begründung enthalten, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargelegt werden, die für die Entscheidung maßgeblich waren.

Diese Anforderungen ergeben sich aus § 39 VwVfG.

Was kann ich tun, wenn ich mit einem Verwaltungsakt nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit einem Verwaltungsakt nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden kann, solange über den Widerspruch nicht entschieden wurde.

Die Rechtsgrundlagen hierfür sind in §§ 68 ff. VwGO und § 80 VwGO zu finden.

Was passiert, wenn ich keinen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlege?

Wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen, wird dieser rechtskräftig und vollstreckbar. Das bedeutet, dass die Behörde den Verwaltungsakt durchsetzen kann. Sie sollten daher einen Verwaltungsakt sorgfältig prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Verwaltungsakt und einem Verwaltungsvertrag?

Ein Verwaltungsakt und ein Verwaltungsvertrag sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute. Der Verwaltungsakt ist eine einseitige behördliche Maßnahme, während der Verwaltungsvertrag eine gegenseitige Vereinbarung zwischen Behörde und Privatperson oder Unternehmen ist.

Im Gegensatz zum Verwaltungsakt entsteht der Verwaltungsvertrag durch eine Einigung zwischen Behörde und Vertragspartner. Ein typisches Beispiel für einen Verwaltungsvertrag ist ein Mietvertrag für Räumlichkeiten in einem staatlichen Gebäude.

Während ein Verwaltungsakt in der Regel begünstigende oder belastende Regelungen enthält, hat der Verwaltungsvertrag vor allem zum Ziel, öffentliche Aufgaben zu erfüllen und Interessen auszugleichen.

Die Rechtsgrundlagen für den Verwaltungsvertrag sind in den §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu finden.


Noch keine Bewertungen

"); }

ᐅ Verwaltungsakt: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

References

Top Articles
Latest Posts
Recommended Articles
Article information

Author: Jamar Nader

Last Updated:

Views: 5307

Rating: 4.4 / 5 (55 voted)

Reviews: 86% of readers found this page helpful

Author information

Name: Jamar Nader

Birthday: 1995-02-28

Address: Apt. 536 6162 Reichel Greens, Port Zackaryside, CT 22682-9804

Phone: +9958384818317

Job: IT Representative

Hobby: Scrapbooking, Hiking, Hunting, Kite flying, Blacksmithing, Video gaming, Foraging

Introduction: My name is Jamar Nader, I am a fine, shiny, colorful, bright, nice, perfect, curious person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.